Gem.§ 1626 a BGB steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind, zu einem späteren Zeitpunkt heiraten oder aber eine Sorgeerklärung abgeben.
"Im Übrigen hat die Mutter die alleinige Sorge" (§1626 a Abs.2 BGB).
Voraussetzungen
Ist nur die Mutter sorgeberechtigt, muss sie dies zur Regelung einiger Angelegenheiten des täglichen Lebens, für die üblicherweise beide Elternteile sorgeberechtigt sind, mit einer Sorgerechtsbescheinigung nachweisen. Dies gilt beispielsweise, wenn sie einen Ausweis für das Kind beantragen will.
Die Sorgerechtsbescheinigung muss beantragt werden
Verfahrensablauf
Mit einer persönlichen Beantragung bestätigt die Mutter, dass sie mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist. Sie bestätigt außerdem, dass bis heute weder eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts für ihr Kind erfolgt ist, noch ein Antrag auf ein gerichtliches Verfahren zur Sorgerechtsregelung anhängig ist.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefülltes Formular
Fotokopie der Geburtsurkunde meines Kindes
Fotokopie meines Ausweises (Vorder- und Rückseite)
Sonstige Unterlagen bei Bedarf (z.B. Anfechtungsbeschluss, Heiratsurkunde etc.):
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